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JuraForum.deGesetzeGVG§ 22a GVG 

§ 22a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Dritter Titel (Amtsgerichte)

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.



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