JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 191 GVG
Fünfzehnter Titel (Gerichtssprache)
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
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