Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGVG§ 189 GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 189 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfzehnter Titel (Gerichtssprache)

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.


Weitere Vorschriften um § 189 GVG

Entscheidungen zu § 189 GVG

  • BVERWG, 16.01.2007, BVerwG 6 C 15.06
    Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern müssen durch Rechtsnorm geregelt werden; eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht.
  • OLG-FRANKFURT, 18.10.2005, 1 Ss 140/05
    Zum Erfordernis der Vereidigung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 25.04.2005, 1 VA 1/05
    Zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung als Dolmetscher bei Fehlen einer die Eignung belegenden staatlichen Prüfung.
  • OLG-HAMM, 20.01.2004, 1 Ss 2/04
    Ein Urteil beruht in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG.
  • OLG-STUTTGART, 16.12.2002, 2 Ss 535/02
    1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall vorliegt, in dem das Beruhen des Urteils auf der fehlenden Vereidigung des Dolmetschers ausgeschlossen werden kann. 2. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen unterliegt die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB wegen des zu beachtenden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 189 GVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche