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JuraForum.deGesetzeGVG§ 187 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 187 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfzehnter Titel (Gerichtssprache)

(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit der Nebenklage berechtigt sind.


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