Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGVG§ 185 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 185 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Fünfzehnter Titel (Gerichtssprache)

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.


Weitere Vorschriften um § 185 GVG

Entscheidungen zu § 185 GVG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 25.03.2009, A 9 S 666/09
    Die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache ist nicht erforderlich, wenn auch in einer anderen Sprache, für die ein Dolmetscher zur Verfügung steht, eine hinreichende Verständigung in der mündlichen Verhandlung möglich ist.
  • OLG-STUTTGART, 18.09.2006, 1 Ss 392/06
    1. Zeigt der gewählte Verteidiger seine Beauftragung durch den Angeklagten bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft an, obwohl er oder sein Mandant weiß, dass das Verfahren nicht mehr dort, sondern bereits bei Gericht anhängig ist, so trägt er das Risiko dafür, dass seine (an den unrichtigen Adressaten gerichtete)...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 24.07.2006, 5 LA 306/05
    Darlegung des Zulassungsgrundes einer Gehörsversagung, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers geltend gemacht werden.
  • OLG-DUESSELDORF, 25.10.2005, I-24 U 42/05
    1. Den Antrag einer Partei, zur Vernehmung eines Zeugen einen Dolmetscher hinzuzuziehen, darf das Gericht nicht übergehen, wenn es zwar die Aussage für unerheblich hält, dies aber auf unzureichenden Sprachkenntnissen des Zeugen beruhen kann. 2. Ehe das Gericht der Aussage eines Zeugen, der die Darstellung der einen Partei zum...
  • BAYOBLG, 24.09.2004, 1 St RR 143/04
    Kann sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise nur mit Gesten verständigen, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, gebietet § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 185 GVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche