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JuraForum.deGesetzeGVG§ 183 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 183 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.


Weitere Vorschriften um § 183 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 183 GVG:

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