Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
1. Der in einem WEG-Verfahren ergangene Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr vor Gericht ist binnen einer Woche seit Bekanntmachung - bei Anwesenheit im Termin seit Verkündung - mit Beschwerde anfechtbar.
2. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hatte, oder beim dafür zuständigen...
1. Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG muss der Betroffene angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen.
2. Auf eine Anhörung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer...
1. Das laute Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales stellt eine schuldhafte Verletzung der Würde des Gerichts dar.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Verfahrens, in dem der Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist.
Das Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in einem T-Shirt mit dem Aufdruck "Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative" kann als Ungebühr im Sinn von § 181 GVG gewertet werden und zur Festsetzung von Ordnungsmitteln führen.
GVG §§ 176, 181
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.
BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998
3 StE 7/94 - 1 (2)
StB 3/98
OLG Frankfurt am Main