JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 180 GVG
Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 180 GVG:
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