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JuraForum.deGesetzeGVG§ 180 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 180 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.


Weitere Vorschriften um § 180 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 180 GVG:

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