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JuraForum.deGesetzeGVG§ 17b GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 17b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



Weitere Vorschriften um § 17b GVG

Entscheidungen zu § 17b GVG

  • OLG-STUTTGART, 19.08.2009, 12 W 39/09
    1. Im Falle einer Stufenklage wird durch ein Teilurteil über die Begründetheit des Auskunftsanspruchs konkludent der beschrittene Rechtsweg für die gesamte Klage bejaht. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung erfasst auch den noch anhängigen Leistungsanspruch. 2. Legen beide Parteien Beschwerde gegen die Erklärung der...
  • BGH, 30.07.2009, Xa ARZ 167/09
    Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992...
  • SAECHSISCHES-OVG, 13.07.2009, 2 E 14/09
    Für Klagen der Trainer von Soldaten einer Sportfördergruppe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Solche Streitigkeiten sind weder dem Wehrdienstverhältnis zuzuordnen noch sind sie allgemeiner öffentlich-rechtlicher Art.
  • LAG-KOELN, 24.06.2009, 7 Ta 162/08
    1. Wird eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage gemäß § 17 a GVG in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, so ist grundsätzlich auch nur das Gericht, an das verwiesen wurde, für die Entscheidung über einen mit der Klage verbundenen PKH-Antrag zuständig. 2. Kommt der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO endgültig...
  • SAECHSISCHES-OVG, 20.05.2009, 2 E 53/09
    Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten nach dem SächsPÜG.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 17b GVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17b GVG:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 98

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