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JuraForum.deGesetzeGVG§ 176 GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 176 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.


Weitere Vorschriften um § 176 GVG

Entscheidungen zu § 176 GVG

  • OLG-HAMM, 03.06.2008, 1 Ws 338/08
    Im Ordnungsmittelverfahren wegen Ungebühr in der Sitzung ist angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als einem überragenden Prinzip des Verfahrensrechts zukommt, eine vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unabdingbar.
  • BGH, 10.01.2006, 1 StR 527/05
    1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten...
  • BVERFG, 24.01.2001, 1 BvR 622/99
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 - - 1 BvR 622/99 - 1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und...
  • BVERFG, 24.01.2001, 1 BvR 2623/95
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 - - 1 BvR 622/99 - 1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und...
  • OLG-HAMM, 19.12.2000, 3 Ws 425/00
    Leitsatz: Ordnungsmittel im Sinne des § 178 GVG können nach Gewährung rechtlichen Gehörs nur in der Sitzung festgesetzt werden, in der die Ungebühr begangen wurde.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 176 GVG:

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