Im Ordnungsmittelverfahren wegen Ungebühr in der Sitzung ist angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als einem überragenden Prinzip des Verfahrensrechts zukommt, eine vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unabdingbar.
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten...
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001
- 1 BvR 2623/95 -
- 1 BvR 622/99 -
1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und...
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001
- 1 BvR 2623/95 -
- 1 BvR 622/99 -
1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und...
Leitsatz:
Ordnungsmittel im Sinne des § 178 GVG können nach Gewährung rechtlichen Gehörs nur in der Sitzung festgesetzt werden, in der die Ungebühr begangen wurde.
GVG §§ 176, 181
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.
BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998
3 StE 7/94 - 1 (2)
StB 3/98
OLG Frankfurt am Main