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JuraForum.deGesetzeGVG§ 171b GVG - Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre 

§ 171b GVG - Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.


Fußnoten:


Zu § 171b: Eingefügt durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 52 Öffentlichkeit
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt II (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
    • § 52 Öffentlichkeit; Sitzungspolizei; Gerichtssprache; Beratung; Abstimmung
  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
    • Zweiter Titel (Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung)
  • § 21e Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums, Geschäftsverteilung
    • Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)
  • § 173 Öffentliche Urteilsverkündung
  • § 174 Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 61 Entsprechende Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

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