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JuraForum.deGesetzeGVG§ 171b GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 171b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 171b GVG

Entscheidungen zu § 171b GVG

  • BSG, 16.01.2007, B 5 R 96/06 B
    Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ärztliche Befunde und Diagnosen mitgeteilt und erörtert werden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 171b GVG:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 52 Öffentlichkeit
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 61

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