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JuraForum.deGesetzeGVG§ 171a GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 171a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.


Weitere Vorschriften um § 171a GVG

Entscheidungen zu § 171a GVG

  • BSG, 16.01.2007, B 5 R 96/06 B
    Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ärztliche Befunde und Diagnosen mitgeteilt und erörtert werden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 171a GVG:

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