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JuraForum.deGesetzeGVG§ 171 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 171 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 171 GVG

Entscheidungen zu § 171 GVG

  • BSG, 16.01.2007, B 5 R 96/06 B
    Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ärztliche Befunde und Diagnosen mitgeteilt und erörtert werden.

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