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JuraForum.deGesetzeGVG§ 17 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 17 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 17 GVG

Entscheidungen zu § 17 GVG

  • LAG-MUENCHEN, 14.07.2009, 10 Ta 18/08
    Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 - 10 Ta 159/06).
  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 18.02.2009, 7 O 167/08
    Für die gerichtliche Überprüfung eines Befehls, wonach ein Angehöriger der Bundeswehr, der als Personalrat ganz vom Dienst freigestellt ist, zum Uniformtragen verpflichtet ist, ist der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben.
  • BVERWG, 06.02.2009, BVerwG 6 P 2/09
    Für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Beteiligten in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht erster Instanz zuständig.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 23.01.2009, 5 Bs 240/08
    1. Für innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 78 ff. IRG hat der Gesetzgeber eine umfassende und ausdrückliche Zuweisung der anfallenden Rechtsstreitigkeiten an das Oberlandesgericht vorgenommen. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nicht...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 26.11.2008, 1 O 149/08
    1. Zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung der Verletzung der truppenärztlichen Schweigepflicht durch einen Soldaten. 2. Die Wehrdienstgerichte besitzen die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis beruhen...
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Erwähnungen von § 17 GVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 GVG:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 98

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