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JuraForum.deGesetzeGVG§ 169 GVG - Öffentlichkeit 

§ 169 GVG - Öffentlichkeit

Gerichtsverfassungsgesetz

   Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 52 Öffentlichkeit
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt II (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
    • § 52 Öffentlichkeit; Sitzungspolizei; Gerichtssprache; Beratung; Abstimmung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 61 Entsprechende Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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