JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 169 GVG - Öffentlichkeit
Vierzehnter Titel (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei)
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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