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JuraForum.deGesetzeGVG§ 168 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 168 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dreizehnter Titel (Rechtshilfe)

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.


Weitere Vorschriften um § 168 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 168 GVG:

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