JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 166 GVG
Dreizehnter Titel (Rechtshilfe)
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 166 GVG:
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