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JuraForum.deGesetzeGVG§ 166 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 166 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dreizehnter Titel (Rechtshilfe)

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.


Weitere Vorschriften um § 166 GVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 166 GVG:

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