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JuraForum.deGesetzeGVG§ 164 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 164 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dreizehnter Titel (Rechtshilfe)

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.


Weitere Vorschriften um § 164 GVG

Entscheidungen zu § 164 GVG

  • BVERWG, 19.05.2005, BVerwG 3 A 3.04
    Bei Verwaltungsvereinbarungen zwischen Ländern ist dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG durch einen Briefwechsel genügt, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist. Es ist nicht darüber hinaus erforderlich, dass beide Vertragserklärungen in derselben Urkunde...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 164 GVG:

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