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JuraForum.deGesetzeGVG§ 16 GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 16 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.


Weitere Vorschriften um § 16 GVG

Entscheidungen zu § 16 GVG

  • OLG-FRANKFURT, 28.01.2005, 20 W 438/04
    Die für die Vertretung bei endgültiger und dauernder Verhinderung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Besetzung der Spruchkörper übertragen werden.
  • BAG, 24.03.1998, 9 AZR 172/97
    Leitsätze: 1. Die nach § 21 e GVG i.V.m. § 6 a ArbGG zulässige Errichtung einer wegen Arbeitsüberlastung des Landesarbeitsgerichts gebildeten Hilfskammer berechtigt auch zur Zuweisung von bereits zum Landesarbeitsgericht berufenen und anderen Kammern zugewiesenen ehrenamtlichen Richtern an die Hilfskammer. 2. Eine Verteilung der...

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