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JuraForum.deGesetzeGVG§ 159 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 159 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dreizehnter Titel (Rechtshilfe)

(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.



Weitere Vorschriften um § 159 GVG

Entscheidungen zu § 159 GVG

  • OLG-NAUMBURG, 01.08.2007, 8 AR 8/07
    Grundsätzlich darf ein Rechtshilfeersuchen nicht abgelehnt werden, sofern nicht die vorzunehmende Handlung gesetzwidrig ist.
  • BAYOBLG, 26.05.2004, 3Z AR 17/04
    Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf Anhörung einer Betroffenen in einem Betreuungsverfahren, weil sich die Betroffene nicht mehr im Bezirk des ersuchten Gerichts aufhält.
  • BAYOBLG, 26.02.2004, 3Z AR 10/04
    Das Rechtshilfeersuchen, den Betroffenen vor Anordnung einer vorläufigen Unterbringung persönlich anzuhören, darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1444).
  • OLG-FRANKFURT, 07.11.2003, 3 Ws 1250/03
    1. Eine Ablehnung i. S. des § 159 GVG ist jedenfalls dann gegeben, wenn das ersuchte Gericht die Rechtshilfesache an das nach seiner Auffassung örtlich zuständige Gericht gem. § 158 II 2 GVG abgibt und dieses seinerseits das Rechtshilfeersuchen wieder an das abgebende Gericht zurückgibt, dieses sich aber nach wie vor weigert, das...
  • OLG-FRANKFURT, 10.09.2003, 20 W 312/03
    Ein Rechtshilfeersuchen zur Anhörung des Betreuten (hier: zur Genehmigung eines Bettgitters), das nicht gesetzlich verboten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, darf nicht abgelehnt werden. Die Überprüfung, ob die eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen für eine Übertragung der Anhörung auf den ersuchten Richter...
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