Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGVG§ 158 GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 158 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Dreizehnter Titel (Rechtshilfe)

(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.



Weitere Vorschriften um § 158 GVG

Entscheidungen zu § 158 GVG

  • OLG-CELLE, 29.05.2008, 2 Ws 171/08
    1. Die Frage der Zuständigkeit des ersuchenden Richters ist nach § 158 GVG vom ersuchten Richter nicht zu prüfen. 2. Aus § 144 Abs. 2 NJVollzG folgt keine Pflicht zur persönlich vorzunehmenden Überwachung. Eine Übertragung der Durchführung auf einen anderen Richter ist daher zulässig.
  • OLG-KOBLENZ, 05.05.2008, 4 SmA 14/08
    1. Wie bei der Frage zur Bindungswirkung des § 281 ZPO muss auch für ein Rechtshilfeersuchen gelten, dass keine Bindungswirkung nach § 158 Abs. 1 GVG herbeigeführt wird, wenn das Rechtshilfeersuchen willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. 2. Eine willkürliche Übertragung der Beweisaufnahme auf das ersuchende...
  • OLG-NAUMBURG, 01.08.2007, 8 AR 8/07
    Grundsätzlich darf ein Rechtshilfeersuchen nicht abgelehnt werden, sofern nicht die vorzunehmende Handlung gesetzwidrig ist.
  • OLG-KOBLENZ, 15.03.2007, 4 SmA 16/07
    1. Um die Bindungswirkung des § 158 Abs. 1 GVG hervorzurufen, muss ein Rechtshilfeersuchen nach § 375 ZPO vorliegen, welches auch tatsächlich ausführbar ist. An letzterem fehlt es, wenn um Vernehmung eines Zeugen ohne hinreichende Angabe des Beweisthemas ersucht wird. 2. Wie bei der Frage zur Bindungswirkung des § 281 ZPO muss...
  • OLG-FRANKFURT, 08.05.2006, 19 AR 1/06
    Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 158 GVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 158 GVG:

Benutzer-Kommentare zu § 158 GVG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 158 GVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche