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JuraForum.deGesetzeGVG§ 154 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 154 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Zwölfter Titel (Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte)

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.


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