JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 154 GVG
Zwölfter Titel (Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte)
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
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