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JuraForum.deGesetzeGVG§ 152 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 152 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Weitere Vorschriften um § 152 GVG

Entscheidungen zu § 152 GVG

  • BGH, 27.05.2009, 1 StR99/09
    Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - insbesondere bei Tötungsdelikten.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 12.01.2006, 3 B 11367/06.OVG
    1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen. 2. Eine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 152 GVG:

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