JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 149 GVG - Ernennung des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte
Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
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