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JuraForum.deGesetzeGVG§ 149 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 149 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.


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