Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGVG§ 148 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 148 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte sind Beamte.


Weitere Vorschriften um § 148 GVG

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 148 GVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche