Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGVG§ 146 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 146 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Zehnter Titel (Staatsanwaltschaft)

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.


Weitere Vorschriften um § 146 GVG

Entscheidungen zu § 146 GVG

  • OLG-DUESSELDORF, 27.04.2005, I-15 U 98/03
    1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 146 GVG:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Fünfter Abschnitt (Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen)
  • § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
  • § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 146 GVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche