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JuraForum.deGesetzeGVG§ 140 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 140 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Neunter Titel (Bundesgerichtshof)

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.


Weitere Vorschriften um § 140 GVG

Entscheidungen zu § 140 GVG

  • OLG-FRANKFURT, 11.07.2006, 3 Ws 652/06
    1. Wurde im Ausgangsverfahren die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den Schuldspruch, hat ein Amtsgericht über den Wiederaufnahmeantrag zu befinden. 2. Wird stattdessen das Landgericht mit dem Wiederaufnahmeantrag befasst, kann es die Sache an das sachlich und örtlich...
  • OLG-HAMM, 19.09.2002, 3 (s) Sbd. 1 - 6/02
    Zur Frage, welches das im Sinne der §§ 464 b StPO, 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist, wenn die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt worden ist und sodann das gemäß §§ 367 Abs. 1 StPO, 140 a GVG für...

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