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JuraForum.deGesetzeGVG§ 14 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 14 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.


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