Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGVG§ 133 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 133 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Neunter Titel (Bundesgerichtshof)

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.


Weitere Vorschriften um § 133 GVG

Entscheidungen zu § 133 GVG

  • BGH, 20.06.2007, XII ZB 220/04
    a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das...
  • OLG-MUENCHEN, 25.10.2006, 32 Wx 145/06
    1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluss an BGH NJW 2004, 3412). 2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (in Anschluss an OLG...
  • OLG-KARLSRUHE, 20.07.2006, 14 Wx 19/06
    1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluß BGH, 30.09.2004, V ZB 16/04 = NJW 2004, s. 3412). 2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH, 09.03. 2006, V ZB 164/05 = RPfleger 2006, S....
  • OLG-DUESSELDORF, 08.07.2003, I-24 W 34/03
    Die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (vgl. § 568 ZPO a.F.)ist nicht mehr statthaft.
  • OLG-THUERINGEN, 16.10.2002, 6 W 558/02
    Auch wenn das Landgericht ein das Erstbeschwerdeverfahren betreffendes PKH-Gesuch zurückgewiesen hat und der sich hiergegen wendende Vollstreckungsschuldner nicht unmittelbar eine über ein Rechtsmittel ergangene Entscheidung angreift, ist eine Sachentscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht gegeben, denn die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 133 GVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche