JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 13 GVG
Erster Titel (Gerichtsbarkeit)
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichenRechtsstreitigkeiten, die Familiensachen unddie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
© "§ 13 GVG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.