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JuraForum.deGesetzeGVG§ 13 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 13 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.



Weitere Vorschriften um § 13 GVG

Entscheidungen zu § 13 GVG

  • OLG-STUTTGART, 17.08.2009, 12 W 42/09
    Überträgt eine Behörde die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht an ein privates Unternehmen, so ist die Aufgabenübertragung zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Unternehmen jedenfalls dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn sich die Behörde zumindest zeitweilig aus der Aufgabenerfüllung...
  • OLG-FRANKFURT, 24.06.2009, 4 U 283/08
    1. Die einen Beschluss neben der Terminsbestimmung und Hinweisen zum materiellen Recht aufgenommene Mitteilung, der gewählte Rechtsweg sei "der richtige", genügt nicht den Anforderungen an eine Vorabentscheidung im Sinne von § 17 a Absatz 3 GVG. 2. Verlangt ein Unternehmer vom Finanzamt mit einer Zahlungsklage die Auszahlung eines...
  • BGH, 20.05.2009, XII ZB 166/08
    a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. b) Ob...
  • OLG-DUESSELDORF, 29.04.2009, I-24 W 9/09
    Für Streitigkeiten zwischen einem Personalvermittlungsunternehmen ("Personalserviceagentur") und der Bundesagentur für Arbeit und deren Regionalagenturen um die von diesen geschuldeten Vergütungen (Fallpauschalen, Vermittlungsprämien) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
  • BGH, 02.04.2009, IX ZB 182/08
    Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.
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