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JuraForum.deGesetzeGVG§ 125 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 125 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Neunter Titel (Bundesgerichtshof)

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.


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