JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 120a GVG - Zuständigkeit bei vorbehaltener oder nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Achter Titel (Oberlandesgerichte)
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 120a: Eingefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), geändert durch G vom 8. 7. 2008 (BGBl I S. 1212) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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