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JuraForum.deGesetzeGVG§ 12 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 12 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.


Weitere Vorschriften um § 12 GVG

Entscheidungen zu § 12 GVG

  • OLG-NUERNBERG, 10.03.2003, 7 WF 666/03
    Der für Gerichts- und (Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Streitwert richtet sich auch dann nach dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag, wenn dieser nicht zugestellt, sondern das Verfahren in einem Termin zur Erörterung des mit der Klage gestellten Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Vergleich erledigt wird.

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