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JuraForum.deGesetzeGVG§ 119 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 119 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Achter Titel (Oberlandesgerichte)

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 119 GVG

Entscheidungen zu § 119 GVG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.03.2009, 8 U 10/09
    1. Jedenfalls die Felder des Berliner Mietspiegels 2007, die nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels sind, weil sie lediglich auf 15 bis 29 Mietwerten basieren, stellen eine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar. 2. Zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand der...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.10.2008, II-10 WF 13/08
    1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.08.2008, 8 U 350/08
    Legt der Berufungskläger seine Berufung unter Verkennung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG beim unzuständigen Landgericht ein, so ist Wiedereinsetzung mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz des fairen Verfahrens selbst dann nicht zu gewähren, wenn zwischen dem Eingang der Berufung beim unzuständigen Gericht und dem Ablauf der...
  • OLG-DUESSELDORF, 27.06.2008, I-24 U 72/08
    Der Rechtsanwalt hat in einem Wohnraum-Mietprozess mit Auslandsberührung einer Partei die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen zu kennen und darf nicht darauf vertrauen, dass ihn das Landgericht sofort nach Eingang der Rechtsmittelschrift auf seine fehlende Zuständigkeit hinweist.
  • OLG-NAUMBURG, 25.06.2008, 4 WF 42/08
    Es entspricht in Anbetracht der Unterhaltsleistungen, die die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind bis zu dessen Volljährigkeit erbringen, der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität, wenn ein volljähriges Kind darauf verwiesen wird, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.
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Erwähnungen von § 119 GVG in anderen Vorschriften

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