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JuraForum.deGesetzeGVG§ 118 GVG 

Stand: 17.06.2013

§ 118 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Achter Titel (Oberlandesgerichte)

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.


Weitere Vorschriften um § 118 GVG

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