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JuraForum.deGesetzeGVG§ 115 GVG 

Stand: 19.04.2013

§ 115 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Achter Titel (Oberlandesgerichte)

Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.


Weitere Vorschriften um § 115 GVG

Entscheidungen zu § 115 GVG

  • OLG-ROSTOCK, 12.11.2003, 8 U 88/01
    Zur Bestimmung des durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzten Spruchkörper bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 45 Abs. 1 ZPO) und einer unbewussten Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.

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