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JuraForum.deGesetzeGVG§ 114 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 114 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.


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