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JuraForum.deGesetzeGVG§ 113 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 113 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

1.
eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.

(3) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.

(4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.

§ 113 Abs. 1 Eingangssatz Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1


Weitere Vorschriften um § 113 GVG

Entscheidungen zu § 113 GVG

  • OLG-FRANKFURT, 18.09.2006, 1 AR 1/06
    Teilt ein Handelsrichter trotz zahlreicher Aufforderungen durch die Justizverwaltung nicht mit, wie er telefonisch und postalisch zu erreichen ist, begründet dies einen gröblichen Pflichtenverstoß, welcher die Entbindung von seinem Richteramt rechtfertigt.

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