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JuraForum.deGesetzeGVG§ 112 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 112 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

§§ 110, 112 u. 113 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1


Weitere Vorschriften um § 112 GVG

Entscheidungen zu § 112 GVG

  • OLG-NAUMBURG, 22.12.2000, 10 W 21/00
    Leitsätze: 1. Allerdings kann grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit begründet sein, wenn ein Richter mittelbar - auch durch seine kommunalpolitische Tätigkeit - am Rechtsstreit beteiligt ist und aufgrund enger Beziehungen zu einer Prozesspartei die Gefahr besteht, dass er in eine Konfliktsituation zwischen seiner...

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