JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 109 GVG
Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 109 GVG:
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