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JuraForum.deGesetzeGVG§ 108 GVG - Ernennung der ehrenamtlichen Richter 

§ 108 GVG - Ernennung der ehrenamtlichen Richter

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.


Fußnoten:


Zu § 108: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).



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