JuraForum.de > Gesetze > GVG > § 108 GVG - Ernennung der ehrenamtlichen Richter
Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Fußnoten:
Zu § 108: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).
© "§ 108 GVG - Ernennung der ehrenamtlichen Richter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum