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JuraForum.deGesetzeGVG§ 108 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 108 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

§§ 107 bis 109 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1


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