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JuraForum.deGesetzeGVG§ 107 GVG - Entschädigung der ehrenamtlichen Richter 

§ 107 GVG - Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.


Fußnoten:


Zu § 107: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).



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