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JuraForum.deGesetzeGVG§ 106 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 106 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.


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