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JuraForum.deGesetzeGVG§ 105 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 105 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

(3) (weggefallen)

§ 105 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1


Weitere Vorschriften um § 105 GVG

Entscheidungen zu § 105 GVG

  • OLG-NAUMBURG, 24.05.2005, 10 W 25/05
    Für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, das gegen den Einzelrichter beim Landgericht gerichtet ist, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter als Einzelrichter zuständig. Die Weigerung eines Richters, ergänzende Erklärungen zur Sach- und Rechtslage in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen, rechtfertigt ohne...
  • OLG-NAUMBURG, 18.01.2005, 10 W 82/04
    1. Zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist nicht die Kammer in voller Besetzung, sondern gem. §§ 45 Abs. 1, 348 Abs. 1 S 1 ZPO allein der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Einzelrichters berufen. 2. Ein Richter setzt sich grundsätzlich dem Anschein der Befangenheit aus, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige...
  • OLG-FRANKFURT, 10.12.2004, 21 AR 138/04
    1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt. 2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE)...
  • OLG-SCHLESWIG, 31.10.2003, 16 W 126/03
    Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen hat stets die vollbesetzte Kammer unter Mitwirkung des Vorsitzendenvertreters und der beiden nach der Geschäftsverteilung zuständigen Handelsrichter zu entscheiden.
  • BAYOBLG, 18.04.2001, 3Z BR 124/01
    In einer Handelsregistersache muß die vollbesetzte Kammer für Handelssachen über eine Erstbeschwerde entscheiden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 105 GVG:

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