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JuraForum.deGesetzeGVG§ 101 GVG 

Stand: 20.05.2013

§ 101 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

   Siebenter Titel (Kammern für Handelssachen)

(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.


Weitere Vorschriften um § 101 GVG

Entscheidungen zu § 101 GVG

  • OLG-MUENCHEN, 12.06.2009, 31 AR 332/09
    Der Antrag des Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen kann bis zum Ablauf der verlängerten Klageerwiderungsfrist gestellt werden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.09.2008, 2 AR 37/08
    Der Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen (oder umgekehrt) kann auch dann wegen Willkür die Bindungswirkung (§ 102 S. 2 GVG) fehlen, wenn die Unrichtigkeit aus der Nichtbeachtung des Erfordernisses einer rechtzeitigen Antragstellung (§ 101 GVG) folgt. Auch insoweit ist das Vorliegen von Willkür nach den...
  • OLG-MUENCHEN, 22.08.1999, 7 U 3422/99
    1. Ein Scheck mit der Währungsbezeichnung "CHF" enthält eine eindeutige Anweisung an die bezogene Bank auf Zahlung in Schweizer Franken. 2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer...

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