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JuraForum.deGesetzeGVG§ 10 GVG 

§ 10 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz


   Erster Titel (Gerichtsbarkeit)

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.



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