Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGrStG§ 3 GrStG - Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger 

Stand: 17.06.2013

§ 3 GrStG - Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

Grundsteuergesetz

   Abschnitt I (Steuerpflicht)

(1) Von der Grundsteuer sind befreit

1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;
1a.
(weggefallen)
2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;
3.
Grundbesitz, der von
a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;
4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden.
6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.

(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.

(+++ § 3 Abs. 1 Nr. 1a F. 1994-09-14: Zur Anwendung vgl. § 38 Satz 3 F. ab 1994-09-14 +++)
(+++ § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 F. 1993-09-13: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 38 Satz 2 F. 1993-09-13 +++)



Weitere Vorschriften um § 3 GrStG

Entscheidungen zu § 3 GrStG

  • BVERWG, 11.07.2007, BVerwG 9 C 1.07
    1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 15.07.2003, 2 L 136/03
    Ob in den strukturschwachen Gebieten der neuen Bundesländer ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes in Betracht kommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt (BVerwG, Urt. v. 04.04.2001 - BVerwG 11 C 12.00 -). Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht mehr in...
  • BFH, 21.04.1999, II R 5/97
    BUNDESFINANZHOF Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Räume, die objektiv als Wohnung zu beurteilen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß ihre Überlassung zu Wohnzwecken im...

Erwähnungen von § 3 GrStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 3 GrStG:

  • Grundsteuergesetz (GrStG)
    • Abschnitt I (Steuerpflicht)
  • § 4 Sonstige Steuerbefreiungen
  • § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
  • § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
  • § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
  • § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
        • A. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
      • § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Benutzer-Kommentare zu § 3 GrStG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 3 GrStG - Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche